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So werden Sie Mitglied:

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Schritt 1:
Lesen Sie unsere Satzung.
Schritt 2:
Bestätigen Sie am Ende der Satzung durch Mausklick, dass Sie die Satzung gelesen haben und Ihr zustimmen. Daraufhin wird der Aufnahmeantrag geöffnet.
Schritt 3:
Drucken Sie den Antrag und füllen Sie ihn vollständig aus.
Schritt 4:

Senden Sie die 1. Seite des Antrags an:

Haus- und Grundbesitzerverein Haßlinghausen e.V.
Mittelstr. 44
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

Fax: (02339) 4809

S A T Z U N G
 
des Haus- und Grundbesitzervereins Haßlinghausen e.V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundbesitzes ist der Haus- und Grundbesitzerverein Haßlinghausen e.V., im Folgenden kurz „Verein” genannt, die Vertretung der Haus- und Grundbesitzer. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hattingen eingetragen (VR 313) und führt den Namen „Haus- und Grundbesitzerverein Haßlinghausen e.V.”.
  2. Der Verein ist dem Verband westfälischer Haus- und Grundbesitzervereine e.V. angeschlossen (Sitz Hagen).
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Sprockhövel.


§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes in Staat und Gemeinde. Er hat insbesondere die Aufgabe, die gemeinsamen, berechtigten Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt es ihm besonders, den Zusammenschluss der Haus- und Grundbesitzer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a)  Durch Austritt; der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen,
    b)  Durch Tod,
    c)  Durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    a)  An den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen die Rechte auszuüben, die Ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane und der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 12 dieser Satzung),
    b)  Die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
    c)  Das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen.
  2. Die Mitglieder Unterwerfen sich durch Ihren Beitritt den Bestimmungen der Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.


§ 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge (Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag), dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig.


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, dessen Stellvertreter, einem Kassierer und einem 2. Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; alljährlich scheiden 2 Vorstandsmitglieder aus, und zwar in folgender Reihenfolge: zuerst der erste Vorsitzende du der stellvertretende Schriftführer, im folgenden Jahr der Schriftführer und der 2. Kassierer und im darauf folgenden Jahr der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im Besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die vom Vereinsvorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu berufenden Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  5. Der Vorstand haftet gegenüber Vereinsmitgliedern nicht für Pflichtverletzungen, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen.


§ 9 Vorstand im Sinne von § 26 BGB

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsvorstandes.
  2. Der Vereinsvorsitzende bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens der Mitgliederversammlung.


§ 10 Fachausschüsse

Der Vereinsvorstand kann für bestimmte Sachgebiete des Haus- und Grundbesitzes Fachausschüsse einsetzen. Die Fachausschüsse üben beratende Tätigkeit aus. Ihre Mitglieder werden vom Vereinsvorstand bestellt und nach Bedarf zu den Sitzungen einberufen.


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereines zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt im Übrigen die Vornahme etwaiger Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Sie ist zu berufen, wenn
    a)  das Interesse des Vereins es erfordert,
    b)  ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  2. Alljährlich hat innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die der Rechenschaftslegung des Vorstandes, der Genehmigung des Haushaltes und der Vornahme der Wahlen dient. In dieser Versammlung sind vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Prüfungsbericht des von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfers vorzulegen. Der Versammlung obliegt es, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die Wahlen zum Vorstand sowie der Rechnungsprüfer vorzunehmen.
  3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Hauses vertreten lassen. Das Stimmrecht ruht, falls die fälligen Mitgliedsbeiträge für das vorangegangene Geschäftsjahr nicht gezahlt sind.
    Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, durch die Tagespresse oder im Verkündigungsorgan vom Vereinsvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den Vorschriften in den §§ 12 und 13 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn zu der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekanntgegeben sind.


§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden, die zu der Versammlung erschienen sind, ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Das nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen fließt der Gesamtorganisation des Haus- und Grundbesitzes zu.


§ 14 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Hattingen.


Sprockhövel, den 23. März 1995